1.3.4. Bei den behördlichen Fristen werden Dauer und Ablauf der Frist durch die Steuerbehörde festgesetzt. Als behördliche Fristen gelten beispielsweise die Frist zur Einreichung der Steuererklärung oder die Frist zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen. Bei behördlichen Fristen gelten die Vorschriften des Steuergesetzes über Beginn und Ende des Fristenlaufs sinngemäss. Demnach beginnt eine behördliche Frist mit dem auf die Zustellung des Schreibens folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag des Fristenlaufs eingelangt ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.