1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 6. Dezember 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung fristgerecht am 5. Januar 2018 eingereicht. Wegen den Feiertagen sei eine Fristverlängerung mitzuberücksichtigen. Das Regionale Steueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden.