3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 9. Januar 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 420.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte reichte am 27. März 2018 eine Replik ein. 7. Am 4. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: