1.3.6. Die Einwände des Angeklagten sind unbehelflich. Es wäre dem Angeklagten durchaus zuzumuten gewesen, nochmals eine Fristerstreckung zu beantragen. Unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände wäre eine nochmalige Fristerstreckung durchaus möglich gewesen. Allenfalls wäre ein Nachweis für die geltend gemachten Gründe verlangt worden, welcher vom Angeklagten – stellt man auf seine Darstellung ab – aber ohne weiteres beizubringen gewesen wäre. Das hat er jedoch unterlassen und auch keine Steuererklärung – trotz angekündigter, raschestmöglicher Zustellung an das Gemeindesteueramt Q. – eingereicht.