1.3.5. Der Angeklagte bringt vor, die Steuererklärung 2016 sei bei seiner Buchhalterin in Bearbeitung gewesen. Am 11. Dezember 2017 habe ihm diese mitgeteilt, dass sie künftig seine privaten Steuerangelegenheiten nicht mehr betreuen werde. Sie habe ihm die Unterlagen zurückgeschickt. Abgabetermin für die Steuererklärung 2016 sei der 19. Dezember 2017 gewesen. Er habe nach einer anderen Lösung gesucht, was sich vor Weihnachten als nicht sonderlich einfach herausgestellt habe. Die Steuerunterlagen seien nun bei einer anderen Buchhalterin. Diese werde die Steuererklärung mit sämtlichen Unterlagen zeitnah einschicken. -6-