Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die Abholfrist für die Mahnung am 29. November 2017 ablief. Die Mahnung vom 21. November 2017 gilt damit als dem Angeklagten am 29. November 2017 rechtsgültig zugestellt. Dem Angeklagten standen somit vom 30. November 2017 bis zum Ablauf der letzten Mahnfrist am 19. Dezember 2017 20 Tage zur Verfügung, um die Steuererklärung 2016 einzureichen. Somit ist das Mindesterfordernis von 20 Tagen gemäss § 65 Abs. 4 StGV für die Fristansetzung gewahrt. Der Angeklagte wurde damit ordnungsgemäss gemahnt.