1.3.3. Am 21. November 2017 verschickte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte Mahnung und setzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zum 19. Dezember 2017. Diese letzte Mahnung hat der Angeklagte effektiv am 30. November 2017 am Postschalter abgeholt. Würde auf diese tatsächliche Zustellung abgestellt, hätte die Frist am 1. Dezember 2017 zu laufen begonnen. Dementsprechend hätte sie bis zum gesetzten Endtermin vom 19. Dezember 2017 nur 19 Tage betragen. Wie nachfolgend gezeigt wird, kann jedoch nicht auf die Zustellung vom 30. November 2017 abgestellt werden.