1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz Zustellung der eingeschriebenen Mahnung vom 21. November 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Nach § 65 Abs. 4 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter Mahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist zu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 21. November 2017 eingehalten worden ist.