{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-54_2018-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6112", "Checksum": "ebcc14fe7b826648aea921b6751d34ac"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2018 3-BU.2018.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:41", "Checksum": "da8338149435ea10a9e21250ec8ad141", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2018 3-BU.2018.54\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.54\n2016/9353\n\nUrteil vom 27. Juni 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9353\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 17. August 2017 erstmals gemahnt. Am\n16. Oktober 2017 und am 21. November 2017 erfolgten eine zweite und\ndritte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren\nwurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere\nBusse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 9. Januar 2018 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n22. Januar 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 15. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Angeklagte auf den 27. Juni\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Der Angeklagte ist nicht erschienen.\n-3-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-4-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz Zustellung der eingeschriebenen Mahnung vom 21. November 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.3.2.\nNach § 65 Abs. 4 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter\nMahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist\nzu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 21. November 2017\neingehalten worden ist.\n\n1.3.3.\nAm 21. November 2017 verschickte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte\nMahnung und setzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis\nzum 19. Dezember 2017. Diese letzte Mahnung hat der Angeklagte effektiv\nam 30. November 2017 am Postschalter abgeholt. Würde auf diese\ntatsächliche Zustellung abgestellt, hätte die Frist am 1. Dezember 2017 zu\nlaufen begonnen. Dementsprechend hätte sie bis zum gesetzten Endtermin\nvom 19. Dezember 2017 nur 19 Tage betragen. Wie nachfolgend gezeigt\nwird, kann jedoch nicht auf die Zustellung vom\n30. November 2017 abgestellt werden.\n\n"}