3.3. Der Angeklagte bringt vor, er sei bis vor kurzem vom Sozialamt abhängig gewesen. Seit 2012 lebe er auf dem Existenzminimum aufgrund einer Lohnpfändung von monatlich CHF 3'600.00, welche bis April 2017 angedauert habe. Dies sei problematisch, da er nun über keine Reserven verfüge, aber in der Steuerrechnung sein voller Lohn berücksichtigt werde. Er könne auch die Busse nicht bezahlen. Ein Steuererlass auf alle ausstehenden Forderungen würde ihm mehr nützen. -8- Das Gemeindesteueramt Q. weist darauf hin, dass der Angeklagte im Jahr 2016 Krankentaggelder in der Höhe von CHF 68'515.20 bezogen habe.