Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Belege abgeben können und müssen. Im Übrigen erfolgte die Vollmachterteilung des Angeklagten erst mit Schreiben vom 22. Februar 2018 und somit deutlich nach Ablauf der letzten Mahnfrist, welche am 3. November 2017 endete.