unbehelflich. Denn der Angeklagte hätte selbst die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht beim Sozialamt zu verlangen und die notwendigen Unterlagen zu kopieren. Dies ist nicht die Aufgabe des Steueramtes. Das Fehlen von Unterlagen berechtigt zudem nicht dazu, mit dem Einreichen der Steuererklärung zuzuwarten, geschweige denn befreit dies den Steuerpflichtigen von der allgemeinen Pflicht, diese rechtzeitig einzureichen. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen.