Das Gemeindesteueramt Q. führt aus, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Bis zum 5. März 2018 (letzte Stellungnahme des Gemeindesteueramtes) sei keine Steuererklärung eingereicht worden. 1.5. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Steuererklärung nur computerunterstützt ausfüllen kann. Das Ausfüllen einer Steuererklärung von Hand bei – wie vorliegend – nur wenigen Einkommenspositionen wäre dem Angeklagten sicher zumutbar gewesen. Weiter ist auch der Hinweis auf die erteilte Vollmacht bzw. die unvollständigen Unterlagen -6-