"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erstattete der Angeklagte eine Replik. 8. Das Gemeindesteueramt Q. nahm mit E-Mail vom 5. März 2018 erneut Stellung. -3- 9. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde der Angeklagte auf den 27. Juni 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.