Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 20'100.00 (steuerbares Einkommen 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2011, 2012, 2013, 2015). Inzwischen ist die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 26'500.00 veranlagt worden. Es ist daher für die Bussenbemessung auf dieses steuerbare Einkommen abzustellen.