Es ist somit festzuhalten, dass der Einwand des Angeklagten, er habe die Steuererklärung 2016 eingereicht, unbehelflich ist und die Nichteinreichung -5- der Steuererklärung 2016 beziehungsweise eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt.