Es finden sich weder in der Argumentation des Angeklagten in der Einsprache, noch in seinen Steuerakten Anhaltspunkte, die es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2016 tatsächlich eingereicht hat. Insbesondere wird der Einwand, die Steuererklärung 2016 eingereicht zu haben, pauschal erhoben, ohne nähere Umstände wie etwa den Zeitpunkt der Einreichung zu bezeichnen. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q. den Erhalt der Steuererklärung 2016 bestreiten sollte. Der Einwand ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.