Der Angeklagte wurde ausweislich der Steuerakten für das Jahr 2016 nach Ermessen veranlagt. In den Steuerakten des Gemeindesteueramtes Q. fehlt eine vom Angeklagten eingereichte Steuererklärung 2016. Das Gemeindesteueramt Q. hält noch am 23. Mai 2018 daran fest, dass der Angeklagte keine Steuererklärung 2016 eingereicht habe (Aktennotiz vom 23. Mai 2018). Damit verneint das Gemeindesteueramt Q., die Steuererklärung 2016 überhaupt erhalten zu haben.