3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 5. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 19. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.