Folglich kann der Angeklagte aus der Konkurseröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Auferlegung einer Busse ist einzig von der Beantwortung der Fragen abhängig, ob der Angeklagte fristgerecht gehandelt hat und ob ihn daran ein Verschulden trifft. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Für den Erlass einer Busse müsste der Angeklagte ein Erlassgesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen. -9-