3.3. Der Angeklagte führt in seiner Einsprache aus, es sei ein Konkursverfahren eingeleitet und abgeschlossen worden. Dementsprechend sei er zahlungsunfähig. Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (shab.ch) wurde über den Angeklagten am 30. Mai 2017 der Konkurs eröffnet. Dieser ist entgegen den Angaben des Angeklagten noch nicht abgeschlossen. Die Busse wurde nach der Konkurseröffnung ausgesprochen und unterliegt somit auch nicht dem Konkurserkenntnis. Folglich kann der Angeklagte aus der Konkurseröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten.