1.3.5. Folglich ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. 1.3.6. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 verletzt.