Unabhängig von der Beschlagnahme in einem Strafverfahren hätte der Angeklagte auf die letzte Mahnung reagieren müssen und zumindest ein Fristerstreckungsgesuch einreichen sollen. Er hätte auch eine unvollständige Grundstückgewinnsteuererklärung einreichen können, mit dem Vermerk, die notwendigen Unterlagen seien vom Konkursamt beschlagnahmt worden, weshalb die restlichen Informationen verzögert eingereicht würden. Die Grundstückgewinnsteuererklärung ist in diesem Sinne eine Wissenserklärung.