1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Abgabe der Steuererklärung könne nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere sei die Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn nicht alle Unterlagen vorhanden seien, bzw. könnten diese nachgefordert werden. 1.3.4. Das Fehlen von "steuerrelevanten" Unterlagen vermag die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung nicht zu entschuldigen. -7-