1.2. Der Angeklagte war Alleineigentümer der Parzelle C in Q. sowie der Stockwerkseinheit D in Q.. Im Jahr 2016 verkaufte er sein Eigentum (vgl. Grundbuchmeldungen vom 3. Januar 2017 mit Vertragsabschluss am 22. Dezember 2016). Mit der Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der Angeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch die Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 einzureichen.