2.3. Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889, Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die die Konkursmasse berühren, nach der Konkurseröffnung eingestellt. Strafverfahren sind im Gesetz nicht unter den einzustellenden Prozessen genannt, da sie das Massevermögen nicht betreffen. Sie sind folglich weiterzuführen (Art. 207 SchKG; zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 207 N 7).