1. Am 2. März 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 8. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 25. August 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.