Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.46 2016/8464 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bernhard Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/8464 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 2. März 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 8. Juni 2017 erstmals ge- mahnt. Am 25. August 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mah- nung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (ins- besondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Grundstückgewinnsteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 29. November 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2018 beantragte das Gemeinde- steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 11. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 20. April 2018 wurde der Angeklagte auf den 27. Juni 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen. -3- -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 2.3. Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889, Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die die Kon- kursmasse berühren, nach der Konkurseröffnung eingestellt. Strafverfah- ren sind im Gesetz nicht unter den einzustellenden Prozessen genannt, da sie das Massevermögen nicht betreffen. Sie sind folglich weiterzuführen (Art. 207 SchKG; zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 207 N 7). Am 30. Mai 2017, also noch vor Erlass des Strafbefehls bzw. vor der Ein- sprache, wurde über den Angeklagten der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat das Verfahren nicht sistiert. Da es sich beim Einspracheverfahren nicht um einen Zivilprozess im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG handelt (vgl. zu -5- diesem Begriff: BGE 116 V 284), sondern um ein Strafverfahren, durfte die Vorinstanz das Verfahren weiterführen. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezial- verwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -6- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte war Alleineigentümer der Parzelle C in Q. sowie der Stockwerkseinheit D in Q.. Im Jahr 2016 verkaufte er sein Eigentum (vgl. Grundbuchmeldungen vom 3. Januar 2017 mit Vertragsabschluss am 22. Dezember 2016). Mit der Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der Angeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch die Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 25. August 2017 (Zustellfiktion) reichte er innert der gesetzten Frist keine Grundstückge- winnsteuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, dass im Zuge eines laufenden Strafverfahrens sämtliches steuerrelevantes Material beschlagnahmt worden sei, weshalb er die Steuererklärung nicht habe einreichen können. 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Abgabe der Steuererklärung könne nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere sei die Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn nicht alle Unterla- gen vorhanden seien, bzw. könnten diese nachgefordert werden. 1.3.4. Das Fehlen von "steuerrelevanten" Unterlagen vermag die Nichtein- reichung der Grundstückgewinnsteuererklärung nicht zu entschuldigen. -7- Unabhängig von der Beschlagnahme in einem Strafverfahren hätte der Angeklagte auf die letzte Mahnung reagieren müssen und zumindest ein Fristerstreckungsgesuch einreichen sollen. Er hätte auch eine unvollstän- dige Grundstückgewinnsteuererklärung einreichen können, mit dem Ver- merk, die notwendigen Unterlagen seien vom Konkursamt beschlagnahmt worden, weshalb die restlichen Informationen verzögert eingereicht wür- den. Die Grundstückgewinnsteuererklärung ist in diesem Sinne eine Wis- senserklärung. 1.3.5. Folglich ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. 1.3.6. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 oder zumindest eines Frister- streckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2016 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur Abgabe der Grundstückgewinnsteuererklärung, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Grundstückgewinnsteuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einrei- chen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahr- lässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. -8- 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Straf- befehls, also von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts kommt bei der Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer der einkommensunabhängige Bussentarif zur Anwendung, wobei im Regelfall auf den "mittleren" Bussenbetrag abgestellt wird. 3.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst wer- den. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei der ersten Widerhandlung für eine mittlere Übertretung CHF 250.00. 3.3. Der Angeklagte führt in seiner Einsprache aus, es sei ein Konkursverfahren eingeleitet und abgeschlossen worden. Dementsprechend sei er zah- lungsunfähig. Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (shab.ch) wurde über den Angeklagten am 30. Mai 2017 der Konkurs eröffnet. Dieser ist entgegen den Angaben des Angeklagten noch nicht abgeschlossen. Die Busse wurde nach der Konkurseröffnung ausgesprochen und unterliegt somit auch nicht dem Konkurserkenntnis. Folglich kann der Angeklagte aus der Konkurseröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Auferlegung einer Busse ist einzig von der Beantwortung der Fragen abhängig, ob der Angeklagte fristgerecht gehandelt hat und ob ihn daran ein Verschulden trifft. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Für den Erlass einer Busse müsste der Angeklagte ein Er- lassgesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen. -9- 3.4. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 250.00 nicht zu bean- standen. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 10 - III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 250.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 210.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 12 - Aarau, 27. Juni 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard