Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 32'000.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2011) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. 3.2. Inzwischen ist die Steuerperiode 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 76'400.00 rechtskräftig veranlagt worden. Der Angeklagte wurde deshalb mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Bussenerhöhung in Betracht zu ziehen ist. Der Angeklagte hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Für die Bussenbemessung ist – wie oben erwähnt – auf dieses letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen abzustellen.