1.3.4. Das Fehlen von "steuerrelevanten" Unterlagen vermag die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu entschuldigen. Unabhängig von der Beschlagnahme in einem Strafverfahren hätte der Angeklagte auf die letzte Mahnung reagieren müssen und zumindest ein Fristerstreckungsgesuch einreichen sollen. Er hätte auch eine unvollständige Steuererklärung einreichen können, mit dem Vermerk, die notwendigen Unterlagen seien -7- vom Konkursamt beschlagnahmt worden, weshalb die restlichen Informationen verzögert eingereicht würden. Die Steuererklärung ist in diesem Sinne eine Wissenserklärung.