1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 25. August 2017 (Zustellfiktion) reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, dass im Zuge eines laufenden Strafverfahrens sämtliches steuerrelevantes Material beschlagnahmt worden sei, weshalb er die Steuererklärung nicht habe einreichen können.