Am 30. Mai 2017, also noch vor Erlass des Strafbefehls bzw. vor dem Einspracheverfahren, wurde über den Angeklagten der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz hat das Verfahren nicht sistiert. Da es sich beim Einspracheverfahren nicht um einen Zivilprozess im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG handelt (vgl. zu diesem Begriff: BGE 116 V 284), sondern um ein Strafverfahren, durfte die Vorinstanz das Verfahren weiterführen. -5-