1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Der Angeklagte habe die Steuererklärung erst am 7. Dezember 2017 und somit über drei Wochen nach Erhalt der Bussenverfügung eingereicht. 1.3.4. Der Angeklagte hat die Steuererklärung zwar eingereicht, jedoch trotz mehrfacher Mahnung erst nach Ablauf der letzten Mahnfrist. Auch aus dem Kontakt mit dem Gemeindesteueramt kann der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er hat es versäumt, beim Gemeindesteueramt eine Fristerstreckung zu beantragen.