Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt eine Steuererklärung 2016 einzureichen. Dies gilt sowohl für eine ganzjährige Steuerpflicht, wie auch für eine unterjährige Steuerpflicht. Immerhin ist festzustellen, dass der Angeklagte trotz des behaupteten Wegzuges die (ganzjährige) Steuererklärung 2016 – wenn auch verspätet (vgl. Erwägung 1.3.1. hiernach) – einreichte.