Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte bestreitet nicht, dass er im Jahr 2016 in Q. Wohnsitz hatte. Der Angeklagte macht jedoch geltend, er sei im Jahr 2016 nach Finnland weggezogen. Die Steuerbehörden haben die Aufgabe des Steuerdomizils nicht akzeptiert.