3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. November 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'800.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 6. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: