Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 154'172.00 – gleich wie bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'442.00 – sowie bei der ersten Widerhandlung (die Ordnungsbussen der Jahre 2004 bis 2006 und 2009 sind nicht als Vorstrafen zu berücksichtigen) CHF 700.00.