Der Angeklagte legte dar, dass er die Steuererklärung 2016 nachträglich noch eingereicht habe. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat, kann bei verspätetem Nachreichen der Steuererklärung nur unter strengen Anforderungen Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB) angenommen werden. Insbesondere kann jedoch nach Eröffnung des Strafbefehls der Strafmilderungsgrund nicht mehr greifen, weil die Strafe bereits ausgefällt ist (VGE vom 31. März 2015 [WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine Bussenreduktion kommt damit vorliegend aufgrund des Nachreichens der Steuererklärung 2016 nicht in Frage.