Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. Dies war am 31. Oktober 2017 der Fall. 1.3.5. Wenn der Anklagte darlegt, es hätten noch Belege gefehlt, so ist auch dieses Argument unbehelflich. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 180 StG N 12). Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, berechtigt dies den Angeklagten nicht, mit der Einreichung der Steuererklärung zuzuwarten. -7-