Das Regio Steueramt Q. bestreitet die Aussage des Angeklagten nicht, er habe aus China angerufen und "um ein paar Tage Verlängerung" für die Abgabe der Steuererklärung 2016 gebeten. Der Angeklagte behauptet jedoch auch nicht, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2016 sei ihm telefonisch während seines Aufenthaltes in China erstreckt worden. Das Regio Steueramt Q. hält dagegen daran fest, der Angeklagte sei darauf aufmerksam gemacht worden, das Fristerstreckungsgesuch sei schriftlich einzureichen.