akzeptieren noch beantworten. Von der Gewährung einer Fristerstreckung darf die steuerpflichtige Person nur dann ausgehen, wenn auf ihr mündlich gestelltes Gesuch eine schriftliche Bewilligung erteilt wurde. Insbesondere kann mit einer Fristerstreckung nicht mehr gerechnet werden, wenn bereits mit zweiter Mahnung eine letzte Frist angesetzt wurde (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 180 StG N 21, mit Hinweis auf VGE vom 28. September 2006 [WBE.2006.281]).