Der Angeklagte habe sich zwar aus China telefonisch gemeldet. Es sei aber nicht mehr vollständig eruierbar, was genau besprochen worden sei, ausser dass der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht worden sei, ein Fristgesuch schriftlich zu stellen. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch sei beim Regio Steueramt Q. nicht eingegangen. 1.3.3. Fristerstreckungsgesuche sind nach § 65 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) schriftlich zu stellen. Wird ein solches mündlich vorgetragen, muss die Steuerbehörde dieses weder -6-