Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 300.00 auf CHF 150.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu 1/2, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 1/2 aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.