Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2015). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'700.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 150.00. Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300.00 auf CHF 150.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -8-