Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 74'765.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2015 [Ermessensveranlagung]) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Unterdessen ist auch die (Er- messens-)Veranlagung 2016 am 30. Mai 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'700.00 in Rechtskraft erwachsen. Auf dieses tiefere Einkommen ist zu Gunsten der Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.