1.3.2. Die Angeklagte bringt vor, die Steuererklärung sei am 23. Dezember 2017 bei der Gemeinde Q. eingereicht worden. Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es sei zudem keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2016, sondern die Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 (Eingangsstempel vom 3. Januar 2018) eingereicht worden. Die Steuerperiode 2015 sei seit dem 7. August 2017 rechtskräftig veranlagt. 1.3.3. Es trifft zu, dass die Angeklagte am 3. Januar 2018 (Eingangsstempel) nur die Steuererklärung 2015 eingereicht hat. Die Steuererklärung 2016 wurde nicht eingereicht.