1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q..Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der zweiten Mahnung vom 13. November 2017 (A-Post Plus Sendung; Sendungsnummer B; Zustellung am 15. November 2017 um 10:10 Uhr).