3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. Dezember 2017 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 4. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.