{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-41_2018-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6091", "Checksum": "b794937145f7a900dcf921f11094c438"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2018 3-BU.2018.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:40", "Checksum": "23be20de4951e11b6bd223edb01b1f0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2018 3-BU.2018.41\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.41\n2016/8955\n\nUrteil vom 27. Juni 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/8955\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 19. September 2017 erstmals gemahnt. Am 13. November 2017\nerfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus Sendung) unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. Dezember 2017 wurde\nder Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n28. Dezember 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 4. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\ndie Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 20. April 2018 wurde die Angeklagte auf den 27. Juni\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAm 4. Juni 2018 verzichtete die Angeklagte auf eine Teilnahme an der\nVerhandlung und ermächtigte das Gericht, das Urteil auf Grundlage der\nAkten zu fällen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n2.3.\nDie Angeklagte hat das Spezialverwaltungsgericht ermächtigt, das Urteil in\nAbwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q..Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\ndie Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der zweiten Mahnung\nvom 13. November 2017 (A-Post Plus Sendung; Sendungsnummer B;\nZustellung am 15. November 2017 um 10:10 Uhr).\n\n1.3.2.\nDie Angeklagte bringt vor, die Steuererklärung sei am 23. Dezember 2017\nbei der Gemeinde Q. eingereicht worden. Das Gemeindesteueramt Q. hält\nfest, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es sei\nzudem keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2016, sondern die\nSteuererklärung für die Steuerperiode 2015 (Eingangsstempel vom 3.\nJanuar 2018) eingereicht worden. Die Steuerperiode 2015 sei seit dem 7.\nAugust 2017 rechtskräftig veranlagt.\n\n1.3.3.\nEs trifft zu, dass die Angeklagte am 3. Januar 2018 (Eingangsstempel) nur\ndie Steuererklärung 2015 eingereicht hat. Die Steuererklärung 2016 wurde\nnicht eingereicht.\n\n1.3.4.\nDie Angeklagte bestreitet zu Recht nicht, die letzte Mahnung vom\n13. November 2017 erhalten zu haben. Zudem ist aufgrund der Ausführungen in der Einsprache erstellt, dass sie die letzte Frist, die am 5. Dezember 2017 ablief, nicht eingehalten hat. Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die\n-6-\n\n"}