3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 95'500.00 aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Bei dem zur Bemessung der Busse eingesetzten Einkommen handelt es sich, um das von der Angeklagten für das Jahr 2015 selbst deklarierte Einkommen. Auf eine (von den Steuerbehörden ungeprüfte) Selbstdeklaration kann bei der Bussenbemessung nicht abgestellt werden. Massgebend ist - wie ausgeführt (Erw. 3.1.) - in der Regel das letzte rechtskräftige Einkommen.